Grundstücke Bremen

Kleine Moorweide Riede

Verfügbarkeit unbekannt Baurecht steht

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Das Baugebiet Kleine Moorweide liegt in Felde in Riede. Der Bebauungsplan ist rechtskräftig.

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Grundstücke und Bewerbung

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Was darfst du hier bauen?

Aufbereitung des Bebauungsplans in Alltagssprache. Verbindlich sind die Festsetzungen im Original-Plan.

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Offizielles Dokument der Kommune. Es wird von der amtlichen Quelle geladen.

0,3
Geneigte Dächer; Pultdächer unzulässig. Ausgenommen sind Garagen, Carports und Nebenanlagen bis jeweils 60 qm.
20° bis 55°
4,5 m

Festsetzungen im Überblick

31 Regeln aus dem Bebauungsplan, jede mit dem Bereich, für den sie gilt, und dem Wortlaut im Plan.

Haus und Wohnformen 13
  • Für die Gebäudehöhe zählt als oberer Messpunkt der höchste Punkt des Daches.
    Gilt im ganzen Gebiet
    Wortlaut im Plan
    Der obere Bezugspunkt für die Gebäudehöhe ist der höchste Punkt des Daches.
  • Untergeordnete Bauteile wie Antennen und Schornsteine werden bei der Gebäudehöhe nicht mitgerechnet.
    Gilt im ganzen Gebiet
    Wortlaut im Plan
    Der obere Bezugspunkt für die Gebäudehöhe ist der höchste Punkt des Daches. Untergeordnete Bauteile, wie z. B. Antennen und Schornsteine, bleiben unberücksichtigt.
  • Als Traufe zählt die Schnittkante der äußeren Mauerwerksfläche parallel zum Dachfirst mit der Dachhaut.
    Gilt im ganzen Gebiet
    Wortlaut im Plan
    Als Traufe ist die Schnittkante zwischen den Außenflächen des aufgehenden Mauerwerks parallel zur Firstlinie und der Dachhaut zu verstehen.
  • Im allgemeinen Wohngebiet werden die festgesetzten Höhen ab der Fahrbahnoberkante der nächstgelegenen Erschließungsstraße gemessen. Maßgeblich ist die Stelle in der Mitte vor dem jeweiligen Gebäude.
    Gilt für: allgemeines Wohngebiet
    Wortlaut im Plan
    Der untere Bezugspunkt für die festgesetzten Höhen ist im WA die Oberkante der Fahrbahn der nächstgelegenen Erschließungsstraße in der Mitte vor dem jeweiligen Baukörper.
  • Im allgemeinen Wohngebiet muss der 5 m breite Bereich zwischen dem festgesetzten Graben und der straßenseitigen Baugrenze frei von Bebauung bleiben. Das gilt auch für Einfriedungen.
    Gilt für: allgemeines Wohngebiet, 5 m breiter Bereich zwischen festgesetztem Graben und straßenseitiger Baugrenze
    Wortlaut im Plan
    Im allgemeinen Wohngebiet ist der 5 m breite Bereich zwischen dem fest­ gesetzten Graben und der straßenseitigen Baugrenze (Gewässerrandstreifen) von jeglicher Bebauung (auch von Einfriedungen) freizuhalten.
  • Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen im Räumstreifen müssen vollständig von Bebauung frei bleiben. Auch Einfriedungen sind dort verboten.
    Gilt für: nicht überbaubare Grundstücksflächen im Bereich des Räumstreifens
    Wortlaut im Plan
    Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind im Bereich des Räumstreifens von jeglicher Bebauung (auch von Einfriedungen) freizuhalten.
  • Untergeordnete Gebäudeteile wie Dachaufbauten, Zwerchgiebel oder Gebäuderücksprünge müssen die festgesetzte Traufhöhe nicht einhalten.
    Gilt für: untergeordnete Gebäudeteile
    Wortlaut im Plan
    Von der Einhaltung der festgesetzten Traufhöhe werden untergeordnete Gebäudeteile wie Dachaufbauten, Zwerchgiebel oder Gebäuderücksprünge ausgenommen.
  • Im allgemeinen Wohngebiet ist je Doppelhaushälfte höchstens eine Wohnung zulässig.
    Gilt für: Doppelhaushälften im allgemeinen Wohngebiet
    Wortlaut im Plan
    Im allgemeinen WA sind je Einzelhaus höchstens zwei Wohnungen und je Doppelhaushälfte je eine Wohnung zulässig.
  • Im allgemeinen Wohngebiet sind je Einzelhaus höchstens zwei Wohnungen zulässig.
    Gilt für: Einzelhäuser im allgemeinen Wohngebiet
    Wortlaut im Plan
    Im allgemeinen WA sind je Einzelhaus höchstens zwei Wohnungen und je Doppelhaushälfte je eine Wohnung zulässig.
  • Pultdächer sind nicht zulässig. Ausgenommen sind Garagen, Carports und Nebenanlagen bis zu einer Fläche von jeweils 60 qm.
    Gilt im ganzen Gebiet
    Wortlaut im Plan
    Pultdächer sind nicht zulässig. Ausgenommen von dieser Bauvorschrift sind Garagen und Carports gemäß § 12 BauNVO und Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO bis zu einer Fläche von jeweils 60 qm.
  • Verglasungen, Solarenergieanlagen, begrünte Dachflächen und Reetdächer bleiben von der Vorgabe zum Dachmaterial ausgenommen.
    Gilt für: Dachflächen der Hauptgebäude
    Wortlaut im Plan
    Die Anbringung von Verglasungen und Solarenergieanlagen sowie die Begrünung von Dachflächen mit Pflanzen oder die Dacheindeckung mit Reet bleiben hiervon unberührt.
  • Garagen, Carports und Nebenanlagen bis zu einer Fläche von jeweils 60 qm sind von der örtlichen Vorschrift zur Dachgestaltung ausgenommen.
    Gilt für: Garagen, Carports und Nebenanlagen bis zu einer Fläche von jeweils 60 qm
    Wortlaut im Plan
    Ausgenommen von dieser Bauvorschrift sind Garagen und Carports gemäß § 12 BauNVO und Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO bis zu einer Fläche von jeweils 60 qm.
  • Die Hauptdächer müssen als geneigte Dächer ausgeführt werden.
    Gilt für: Hauptdächer
    Wortlaut im Plan
    Die Hauptdächer sind als geneigte Dächer mit einer Dachneigung von mindestens 20 ° und maximal 55 ° auszubilden.
Begrünung 11
  • Der vorhandene Baum im 5 m breiten nördlichen Abschnitt der privaten Pflanz- und Erhaltungsfläche muss erhalten und dauerhaft gesichert werden.
    Gilt für: Bestandsbaum im 5 m breiten nördlichen Abschnitt der privaten Grünfläche zum Anpflanzen und Erhalten von Bäumen und Sträuchern
    Wortlaut im Plan
    Innerhalb der privaten Grünfläche zum Anpflanzen und Erhalten von Bäumen und Sträuchern ist der Bestandsbaum innerhalb des 5 m breiten nördlichen Abschnitts zu erhalten und dauerhaft zu sichern.
  • Die nicht überbauten Flächen der Grundstücke müssen als Grünflächen gestaltet werden.
    Gilt für: nicht überbaute Flächen der Baugrundstücke
    Wortlaut im Plan
    Die nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke müssen gemäß § 9 Abs. 2 NBauO als Grünflächen gestaltet werden.
  • Statt eines Laubbaums dürfen zwei Hochstamm-Obstbäume mit einem Stammumfang von 8 bis 10 cm gepflanzt werden.
    Gilt für: private Baugrundstücke
    Wortlaut im Plan
    Statt eines Laubbaumes können alternativ auch zwei Hochstamm-Obstbäume (Stammumfang 8 - 10 cm) gepflanzt werden,
  • Gehölze, die verloren gehen, müssen durch entsprechende Neupflanzungen ersetzt werden.
    Gilt für: private Grünfläche zum Anpflanzen und Erhalten von Bäumen und Sträuchern
    Wortlaut im Plan
    Abgängige Gehölze sind durch entsprechende Neuanpflanzungen zu ersetzen.
  • Die übrige private Pflanz- und Erhaltungsfläche muss mit Gehölzen aus der Pflanzliste bepflanzt werden.
    Gilt für: übrige Fläche der privaten Grünfläche zum Anpflanzen und Erhalten von Bäumen und Sträuchern
    Wortlaut im Plan
    Die übrige Fläche ist mit Gehölzen der Pflanzliste zu bepflanzen.
  • Geht der vorgeschriebene Baum verloren, muss ein neuer Baum gepflanzt werden.
    Gilt für: vorgeschriebene Baumpflanzung auf privaten Baugrundstücken
    Wortlaut im Plan
    Bei Abgang ist eine Neuanpflanzung vorzunehmen.
  • Für die vorgeschriebene Baumpflanzung muss aus Hainbuche, Ahorn, Eberesche, Mehlbeere, Weißdorn, Felsenbirne oder Zierapfel gewählt werden.
    Gilt für: vorgeschriebene Laubbaumpflanzung auf privaten Baugrundstücken
    Wortlaut im Plan
    Die Arten- und Qualitätsauswahl ist anhand folgender Liste zu treffen: Hainbuche, Ahorn, Eberesche, Mehlbeere, Weißdorn, Felsenbirne, Zierapfel;
  • Für den vorgeschriebenen Laubbaum ist ein Stammumfang von mindestens 12 bis 14 cm vorgegeben.
    Gilt für: vorgeschriebene Laubbaumpflanzung auf privaten Baugrundstücken
    Wortlaut im Plan
    Stammumfang mind. 12 - 14 cm.
  • Der vorgeschriebene Laubbaum auf privaten Grundstücken muss dauerhaft erhalten werden.
    Gilt für: vorgeschriebener Laubbaum auf privaten Baugrundstücken
    Wortlaut im Plan
    Auf jedem privaten Baugrundstück ist je Grundstück mindestens ein standortheimischer, klimaresistenter Laubbaum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.
  • Bei der Bepflanzung müssen mindestens vier Gehölzarten verwendet werden.
    Gilt für: zu bepflanzende übrige Fläche der privaten Grünfläche zum Anpflanzen und Erhalten von Bäumen und Sträuchern
    Wortlaut im Plan
    Es sind dabei mindestens 4 Arten zu mindestens jeweils 15 % zu verwenden.
  • Bei der ersten Bepflanzung muss mindestens ein Gehölz je 1,5 qm Fläche gepflanzt werden.
    Gilt für: zu bepflanzende übrige Fläche der privaten Grünfläche zum Anpflanzen und Erhalten von Bäumen und Sträuchern
    Wortlaut im Plan
    Als Anfangspflanzung ist mindestens ein Gehölz je 1,5 qm Fläche zu pflanzen.
Garten und Vorgarten 3
  • Innerhalb der gekennzeichneten Fläche, die von Bebauung frei bleiben muss, dürfen an der Plangebietsgrenze Einfriedungen errichtet werden. Dafür müssen Punktfundamente verwendet und die Wurzeln geschont werden.
    Gilt für: Plangebietsgrenze innerhalb der Umgrenzung der Fläche, die von Bebauung freizuhalten ist
    Wortlaut im Plan
    Innerhalb der Umgrenzung der Fläche, die von Bebauung freizuhalten ist, sind auf der Plangebietsgrenze Einfriedungen zulässig, sofern diese mit Punktfundamenten wurzelschonend errichtet werden.
  • In 5 m bis 10 m Abstand zum festgesetzten Graben darf der Sichtschutzzaun insgesamt höchstens 10 m lang sein. Zäune und Einfriedungen unter 1,00 m Höhe sind davon ausgenommen.
    Gilt für: Sichtschutzzäune in einem Abstand von 5 m bis 10 m zum festgesetzten Graben
    Wortlaut im Plan
    2.4.2 In einem Abstand von 5 m bis 10 m zum festgesetzten Graben sind nur blickdurchlässige Zaunelemente in Verbindung mit einer Bepflanzung (Hecken, Rankgewächse) der Gehölzliste oder Sichtschutzelemente aus Holz zulässig. Die Gesamtlänge des Sichtschutzzauns darf 10 m nicht überschreiten. 2.4.3 Die örtliche Bauvorschrift 2.4.2 gilt nicht für Zäune und Einfriedungen mit einer Höhe < 1,00 m.
  • In 5 m bis 10 m Abstand zum festgesetzten Graben sind nur blickdurchlässige Zäune mit einer Bepflanzung aus der Gehölzliste oder Sichtschutzelemente aus Holz zulässig. Zäune und Einfriedungen unter 1,00 m Höhe sind davon ausgenommen.
    Gilt für: Zäune und Einfriedungen in einem Abstand von 5 m bis 10 m zum festgesetzten Graben
    Wortlaut im Plan
    2.4.2 In einem Abstand von 5 m bis 10 m zum festgesetzten Graben sind nur blickdurchlässige Zaunelemente in Verbindung mit einer Bepflanzung (Hecken, Rankgewächse) der Gehölzliste oder Sichtschutzelemente aus Holz zulässig. Die Gesamtlänge des Sichtschutzzauns darf 10 m nicht überschreiten. 2.4.3 Die örtliche Bauvorschrift 2.4.2 gilt nicht für Zäune und Einfriedungen mit einer Höhe < 1,00 m.
Regenwasser 2
  • Unbelastetes Regenwasser von Dächern und befestigten Flächen privater Grundstücke muss auf diesen Grundstücken oberflächennah versickern.
    Gilt für: private Grundstücksflächen
    Wortlaut im Plan
    Das auf den privaten Grundstücksflächen anfallende, unbelastete Niederschlagswasser der Dachflächen und befestigten Grundstücksflächen ist auf den Grundstücken oberflächennah zur Versickerung zu bringen.
  • Von der Versickerungspflicht können Ausnahmen zugelassen werden, wenn sie zu einer ungewollten Härte führen würde. Das kann beispielsweise an den Bodenverhältnissen liegen.
    Gilt für: private Grundstücksflächen
    Wortlaut im Plan
    Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die Einhaltung dieser örtlichen Bauvorschrift zu einer ungewollten Härte führen würde (z. B. aufgrund der Bodenverhältnisse).
Erschließung 1
  • Je Baugrundstück ist über die festgesetzte Fläche für die Wasserwirtschaft eine Zufahrt beziehungsweise ein Zugang mit höchstens 4 m Breite zulässig.
    Gilt für: Zufahrten und Zugänge über die festgesetzte Fläche für die Wasserwirtschaft
    Wortlaut im Plan
    Zur Erschließung des Plangebiets ist je Baugrundstück über die festgesetzte Fläche für die Wasserwirtschaft eine Zufahrt/Zugang mit einer maximalen Breite von 4 m zulässig.
Weitere Festsetzungen 1
  • Im allgemeinen Wohngebiet sind die Nutzungen ausgeschlossen, die dort nach der Baunutzungsverordnung nur ausnahmsweise zulässig wären.
    Gilt für: allgemeines Wohngebiet
    Wortlaut im Plan
    Im allgemeinen Wohngebiet (WA) sind die gem. § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht zulässig (§ 1 Abs. 6 i. V. m. § 1 Abs. 9 BauNVO).

Umfeld & Lage

Ortsteil
Felde

Fakten

Jede Angabe stammt aus einer öffentlichen Quelle der Kommune, der Vermarkter oder der Presse.

Angabe Wert Quelle und Stand
Planungsstand Baurecht steht Originalquelle Quelle abgerufen am 25.09.2026
GRZ 0,3 Originalquelle Quelle abgerufen am 25.09.2026
Quelle presse https://www.kirche-riede.de/damfiles/default/kg_riede/Riede-heute/Riede-heute---nr.18--2025-5web.pdf-3e7a715e0e2b886bba97ab3ecde3a442.pdf Originalquelle Quelle abgerufen am 22.09.2026

Quellen zuletzt abgerufen: 25.09.2026

Häufige Fragen zum Baugebiet Kleine Moorweide

Kann ich mich aktuell für ein Grundstück im Baugebiet Kleine Moorweide bewerben? +

Das Baurecht steht, eine öffentliche Vergabe ist aber nicht bekannt. Am besten direkt beim zuständigen Bauamt für Riede nachfragen.

Welche Dachformen sind im Baugebiet Kleine Moorweide erlaubt? +

Der Bebauungsplan lässt folgende Dachformen zu: Geneigte Dächer; Pultdächer unzulässig. Ausgenommen sind Garagen, Carports und Nebenanlagen bis jeweils 60 qm.. Die Dachneigung muss zwischen 20 und 55 Grad liegen.

Wie viel Grundstücksfläche darf im Baugebiet Kleine Moorweide bebaut werden? +

Die Grundflächenzahl (GRZ) beträgt 0,3. Bis zu 30 Prozent der Grundstücksfläche dürfen überbaut werden.

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