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Ob hier schon Grundstücke vergeben werden, wissen wir noch nicht. Am besten direkt beim zuständigen Bauamt für Riede nachfragen.
Das Baugebiet Kleine Moorweide liegt in Felde in Riede. Der Bebauungsplan ist rechtskräftig.
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Grundstücke und Bewerbung
Uns liegen derzeit keine bestätigten Angaben zum Bewerbungsverfahren vor.
Aufbereitung des Bebauungsplans in Alltagssprache. Verbindlich sind die Festsetzungen im Original-Plan.
Offizielles Dokument der Kommune. Es wird von der amtlichen Quelle geladen.
Die Grundflächenzahl (GRZ) sagt, wie viel deines Grundstücks überbaut werden darf. GRZ 0,3 heißt: 30 Prozent der Grundstücksfläche. Bei einem 500 m² großen Grundstück sind das 150 m². Garage, Zufahrt und Terrasse zählen teilweise mit, dafür erlaubt der Plan meist einen Zuschlag.
Der Plan bestimmt, welche Dachformen erlaubt sind, damit das Baugebiet ein einheitliches Bild bekommt. Das Satteldach hat zwei geneigte Flächen, das Walmdach vier, das Pultdach eine und das Flachdach keine. Die Dachform entscheidet mit, wie dein Haus aussieht und ob das Dachgeschoss als Wohnraum taugt.
Die Dachneigung ist der Winkel der Dachflächen. Eine Spanne wie 20° bis 45° heißt: flacher oder steiler darf das Dach nicht sein. Je steiler das Dach, desto mehr nutzbarer Wohnraum entsteht im Dachgeschoss.
Die Traufe ist die untere Dachkante, dort endet die Fassade und das Dach beginnt. Die maximale Traufhöhe begrenzt damit die Höhe der Außenwand. Zusammen mit der Firsthöhe ergibt sich, wie viel Platz im Dachgeschoss möglich ist.
31 Regeln aus dem Bebauungsplan, jede mit dem Bereich, für den sie gilt, und dem Wortlaut im Plan.
Der obere Bezugspunkt für die Gebäudehöhe ist der höchste Punkt des Daches.
Der obere Bezugspunkt für die Gebäudehöhe ist der höchste Punkt des Daches. Untergeordnete Bauteile, wie z. B. Antennen und Schornsteine, bleiben unberücksichtigt.
Als Traufe ist die Schnittkante zwischen den Außenflächen des aufgehenden Mauerwerks parallel zur Firstlinie und der Dachhaut zu verstehen.
Der untere Bezugspunkt für die festgesetzten Höhen ist im WA die Oberkante der Fahrbahn der nächstgelegenen Erschließungsstraße in der Mitte vor dem jeweiligen Baukörper.
Im allgemeinen Wohngebiet ist der 5 m breite Bereich zwischen dem fest gesetzten Graben und der straßenseitigen Baugrenze (Gewässerrandstreifen) von jeglicher Bebauung (auch von Einfriedungen) freizuhalten.
Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind im Bereich des Räumstreifens von jeglicher Bebauung (auch von Einfriedungen) freizuhalten.
Von der Einhaltung der festgesetzten Traufhöhe werden untergeordnete Gebäudeteile wie Dachaufbauten, Zwerchgiebel oder Gebäuderücksprünge ausgenommen.
Im allgemeinen WA sind je Einzelhaus höchstens zwei Wohnungen und je Doppelhaushälfte je eine Wohnung zulässig.
Im allgemeinen WA sind je Einzelhaus höchstens zwei Wohnungen und je Doppelhaushälfte je eine Wohnung zulässig.
Pultdächer sind nicht zulässig. Ausgenommen von dieser Bauvorschrift sind Garagen und Carports gemäß § 12 BauNVO und Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO bis zu einer Fläche von jeweils 60 qm.
Die Anbringung von Verglasungen und Solarenergieanlagen sowie die Begrünung von Dachflächen mit Pflanzen oder die Dacheindeckung mit Reet bleiben hiervon unberührt.
Ausgenommen von dieser Bauvorschrift sind Garagen und Carports gemäß § 12 BauNVO und Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO bis zu einer Fläche von jeweils 60 qm.
Die Hauptdächer sind als geneigte Dächer mit einer Dachneigung von mindestens 20 ° und maximal 55 ° auszubilden.
Innerhalb der privaten Grünfläche zum Anpflanzen und Erhalten von Bäumen und Sträuchern ist der Bestandsbaum innerhalb des 5 m breiten nördlichen Abschnitts zu erhalten und dauerhaft zu sichern.
Die nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke müssen gemäß § 9 Abs. 2 NBauO als Grünflächen gestaltet werden.
Statt eines Laubbaumes können alternativ auch zwei Hochstamm-Obstbäume (Stammumfang 8 - 10 cm) gepflanzt werden,
Abgängige Gehölze sind durch entsprechende Neuanpflanzungen zu ersetzen.
Die übrige Fläche ist mit Gehölzen der Pflanzliste zu bepflanzen.
Bei Abgang ist eine Neuanpflanzung vorzunehmen.
Die Arten- und Qualitätsauswahl ist anhand folgender Liste zu treffen: Hainbuche, Ahorn, Eberesche, Mehlbeere, Weißdorn, Felsenbirne, Zierapfel;
Stammumfang mind. 12 - 14 cm.
Auf jedem privaten Baugrundstück ist je Grundstück mindestens ein standortheimischer, klimaresistenter Laubbaum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.
Es sind dabei mindestens 4 Arten zu mindestens jeweils 15 % zu verwenden.
Als Anfangspflanzung ist mindestens ein Gehölz je 1,5 qm Fläche zu pflanzen.
Innerhalb der Umgrenzung der Fläche, die von Bebauung freizuhalten ist, sind auf der Plangebietsgrenze Einfriedungen zulässig, sofern diese mit Punktfundamenten wurzelschonend errichtet werden.
2.4.2 In einem Abstand von 5 m bis 10 m zum festgesetzten Graben sind nur blickdurchlässige Zaunelemente in Verbindung mit einer Bepflanzung (Hecken, Rankgewächse) der Gehölzliste oder Sichtschutzelemente aus Holz zulässig. Die Gesamtlänge des Sichtschutzzauns darf 10 m nicht überschreiten. 2.4.3 Die örtliche Bauvorschrift 2.4.2 gilt nicht für Zäune und Einfriedungen mit einer Höhe < 1,00 m.
2.4.2 In einem Abstand von 5 m bis 10 m zum festgesetzten Graben sind nur blickdurchlässige Zaunelemente in Verbindung mit einer Bepflanzung (Hecken, Rankgewächse) der Gehölzliste oder Sichtschutzelemente aus Holz zulässig. Die Gesamtlänge des Sichtschutzzauns darf 10 m nicht überschreiten. 2.4.3 Die örtliche Bauvorschrift 2.4.2 gilt nicht für Zäune und Einfriedungen mit einer Höhe < 1,00 m.
Das auf den privaten Grundstücksflächen anfallende, unbelastete Niederschlagswasser der Dachflächen und befestigten Grundstücksflächen ist auf den Grundstücken oberflächennah zur Versickerung zu bringen.
Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die Einhaltung dieser örtlichen Bauvorschrift zu einer ungewollten Härte führen würde (z. B. aufgrund der Bodenverhältnisse).
Zur Erschließung des Plangebiets ist je Baugrundstück über die festgesetzte Fläche für die Wasserwirtschaft eine Zufahrt/Zugang mit einer maximalen Breite von 4 m zulässig.
Im allgemeinen Wohngebiet (WA) sind die gem. § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht zulässig (§ 1 Abs. 6 i. V. m. § 1 Abs. 9 BauNVO).
Jede Angabe stammt aus einer öffentlichen Quelle der Kommune, der Vermarkter oder der Presse.
| Angabe | Wert | Quelle und Stand |
|---|---|---|
| Planungsstand | Baurecht steht | Originalquelle Quelle abgerufen am 25.09.2026 |
| GRZ | 0,3 | Originalquelle Quelle abgerufen am 25.09.2026 |
| Quelle presse | https://www.kirche-riede.de/damfiles/default/kg_riede/Riede-heute/Riede-heute---nr.18--2025-5web.pdf-3e7a715e0e2b886bba97ab3ecde3a442.pdf | Originalquelle Quelle abgerufen am 22.09.2026 |
Quellen zuletzt abgerufen: 25.09.2026
Das Baurecht steht, eine öffentliche Vergabe ist aber nicht bekannt. Am besten direkt beim zuständigen Bauamt für Riede nachfragen.
Der Bebauungsplan lässt folgende Dachformen zu: Geneigte Dächer; Pultdächer unzulässig. Ausgenommen sind Garagen, Carports und Nebenanlagen bis jeweils 60 qm.. Die Dachneigung muss zwischen 20 und 55 Grad liegen.
Die Grundflächenzahl (GRZ) beträgt 0,3. Bis zu 30 Prozent der Grundstücksfläche dürfen überbaut werden.
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