Grundstücke Bremen

südlich Waldweg, westlich Carumer Straße Bakum

Jetzt verfügbar Kein Fristende genannt Baurecht steht

In Lüsche sind Grundstücke zur Bebauung vorgesehen. Das Gebiet liegt südlich des Waldwegs und westlich der Carumer Straße. Der Bebauungsplan ist rechtskräftig. Die Vergabe von Grundstücken läuft derzeit.

Grundstücke und Bewerbung

Die wichtigsten Angaben im Überblick.

Vergabe läuft

Zur Vergabeseite

Verkauf und Ansprechpartner stehen auf der Vergabeseite.

Quellen und weitere Informationen

Hier fassen wir die Angaben der Kommune zusammen.
Verbindlich ist die offizielle Bekanntmachung.

Was darfst du hier bauen?

Aufbereitung des Bebauungsplans in Alltagssprache. Verbindlich sind die Festsetzungen im Original-Plan.

Originalplan öffnen

Offizielles Dokument der Kommune. Es wird von der amtlichen Quelle geladen.

Festsetzungen im Überblick

18 Regeln aus dem Bebauungsplan, jede mit dem Bereich, für den sie gilt, und dem Wortlaut im Plan.

Haus und Wohnformen 12
  • Die festgesetzten Traufhöhen und Firsthöhen werden als Höchstgrenzen über der Fahrbahnoberfläche in der Mitte der nächstgelegenen öffentlichen Erschließungsstraße gemessen.
    Gilt im ganzen Gebiet
    Wortlaut im Plan
    Die festgesetzten Traufhöhen (TH) und Firsthöhen (FH) sind Höchstgrenzen über der Oberfläche in Fahrbahnmitte der nächsten öffentlichen Erschließungsstraße.
  • Die Außenwand auf der Traufseite darf höchstens so hoch sein wie die festgesetzte Traufhöhe.
    Gilt im ganzen Gebiet
    Wortlaut im Plan
    Die festgesetzte Traufhöhe (TH) gilt auch als höchstzulässige Höhe der traufseitigen Außenwand.
  • In den allgemeinen Wohngebieten darf die zulässige Grundfläche für die ausdrücklich genannten Anlagen um höchstens 20 % überschritten werden. Die sonstige Überschreitung nach § 19 Absatz 4 der Baunutzungsverordnung ist ausgeschlossen.
    Gilt für: allgemeine Wohngebiete (WA)
    Wortlaut im Plan
    In den allgemeinen Wohngebieten (WA) ist die Überschreitung der zulässigen Grundflächenzahl (GRZ) gem. § 19 Abs. 4 BauNVO nicht zulässig; die zulässige Grundfläche darf jedoch für die in § 19 Abs. 4 Satz 1 genannten Anlagen um bis zu 20 % überschritten werden (gem. § 19 Abs. 4 Satz 3).
  • Grundstücke mit Doppelhäusern müssen mindestens 300 m² je Doppelhaushälfte aufweisen.
    Gilt für: allgemeine Wohngebiete (WA), Grundstücke mit Doppelhausbebauung
    Wortlaut im Plan
    bei Grundstücken mit Doppelhausbebauung beträgt sie mindestens 300 m² je Doppelhaushälfte.
  • Grundstücke für Einzelhäuser müssen in den allgemeinen Wohngebieten mindestens 600 m² groß sein.
    Gilt für: allgemeine Wohngebiete (WA), Grundstücke mit Einzelhausbebauung
    Wortlaut im Plan
    In allen allgemeinen Wohngebieten (WA) beträgt die Mindestgröße von Baugrundstücken im Falle einer Einzelhausbebauung 600 m²;
  • In den allgemeinen Wohngebieten sind je Wohngebäude und je Einzelhaus höchstens zwei Wohnungen erlaubt. Für Doppelhaushälften gilt die gesonderte Begrenzung auf eine Wohnung.
    Gilt für: allgemeine Wohngebiete (WA)
    Wortlaut im Plan
    In den allgemeinen Wohngebieten (WA) sind je Wohngebäude und je Einzelhaus gem. § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB höchstens zwei Wohnungen zulässig; je Doppelhaushälfte ist jedoch nur eine Wohnung zulässig
  • Je Doppelhaushälfte ist nur eine Wohnung erlaubt.
    Gilt für: allgemeine Wohngebiete (WA), Doppelhaushälften
    Wortlaut im Plan
    je Doppelhaushälfte ist jedoch nur eine Wohnung zulässig
  • Bei der Berechnung der Dachflächenlänge werden Dachüberstände am seitlichen Dachrand nur bis höchstens 50 cm berücksichtigt.
    Gilt für: Berechnung der Dachflächenlänge für Dachaufbauten und Dacheinschnitte mit höheren Traufen
    Wortlaut im Plan
    bei der Berechnung der jeweiligen Dachflächenlänge werden Ortgangüberstände höchstens bis 50 cm berücksichtigt.
  • Dachaufbauten und Dacheinschnitte mit höheren Traufen dürfen höchstens 30 % der Länge der jeweiligen Dachfläche einnehmen. Jeder einzelne Aufbau oder Einschnitt darf dabei höchstens 5 m breit sein.
    Gilt für: Dachaufbauten und Dacheinschnitte mit höheren Traufen
    Wortlaut im Plan
    Dachaufbauten und Dacheinschnitte mit höheren Traufen sind bis zu einer Breite von höchstens 30 % der Länge der jeweiligen Dachfläche zulässig, höchstens aber bis zu einer Breite von 5 m je Aufbau oder Einschnitt;
  • Bei der Ermittlung der Dachfläche werden Garagen, überdachte Stellplätze und bauliche Nebenanlagen nicht mitgerechnet.
    Gilt für: Ermittlung der Dachfläche für Dachaufbauten und Dacheinschnitte mit höheren Traufen
    Wortlaut im Plan
    Bei der Ermittlung der Dachfläche sind Garagen, überdachte Stellplätze sowie bauliche Nebenanlagen nicht zu berücksichtigen
  • Mansarddächer dürfen steiler als 50° sein.
    Gilt für: Mansarddächer
    Wortlaut im Plan
    Es sind nur geneigte Dächer mit einer Dachneigung zwischen 18° und 50° zulässig; abweichend sind für Mansarddächer steilere Dachneigungen zulässig.
  • Für überdachte Stellplätze, Garagen, Nebenanlagen und untergeordnete Gebäudeteile gelten die Vorschriften zur Dachneigung nicht.
    Gilt für: überdachte Stellplätze und Garagen gemäß § 12 BauNVO, Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sowie untergeordnete Gebäudeteile
    Wortlaut im Plan
    Die Vorschriften zur Dachneigung gelten nicht für überdachte Stellplätze und Garagen gem. § 12 BauNVO, Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO sowie Gebäudeteile soweit sie untergeordnet sind.
Begrünung 2
  • Auf den festgesetzten Pflanzflächen müssen ausschließlich einheimische Laubgehölze gepflanzt werden, die für den Standort geeignet sind.
    Gilt für: Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
    Wortlaut im Plan
    Auf den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB ausschließlich standortgerechte, einheimische Laubgehölze mit einem Pflanzabstand von 1,2 m anzupflanzen und als dichte Pflanzung dauerhaft zu erhalten;
  • Ausgefallene Gehölze müssen gleichartig und gleichwertig ersetzt werden.
    Gilt für: Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
    Wortlaut im Plan
    ausgefallene Gehölze sind gleichartig und gleichwertig zu ersetzen.
Garten und Vorgarten 1
  • An öffentlichen Verkehrsflächen sind Mauern, Gabionen und Metallstabgitterzäune als Einfriedungen erlaubt, wenn mindestens 50 % der Einfriedungen als Hecken aus Laubsträuchern ausgeführt werden.
    Gilt für: Grundstückseinfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen
    Wortlaut im Plan
    Als Grundstückseinfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen sind Mauern oder Gabionen sowie allgemein Einzäunungen in Form von Metallstabgitterzäunen zulässig, sofern mindestens 50% der Grundstückseinfriedungen als Hecken aus Laubsträuchern ausgeführt werden.
Stellplätze und Nebenanlagen 2
  • Auf Grundstücken zum Bauen dürfen im Abstand von 3 m zu den festgesetzten Pflanzflächen keine Garagen errichtet werden.
    Gilt für: Baugrundstücke im Abstandsbereich von 3 m zu den Flächen zum Anpflanzen
    Wortlaut im Plan
    Jegliche Versiegelung, Aufschüttung oder Abgrabung ist auf Baugrundstücken im Abstandsbereich von 3 m zu den Flächen zum Anpflanzen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB unzulässig, dies gilt auch für Garagen und Nebenanlagen in Form von Gebäuden gem. §§ 12 und 14 BauNVO.
  • Auf den nicht überbaubaren Flächen zwischen der straßenseitigen Baugrenze und der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche dürfen keine Garagen stehen.
    Gilt für: nicht überbaubare Grundstücksflächen zwischen straßenseitiger Baugrenze und angrenzender öffentlicher Verkehrsfläche
    Wortlaut im Plan
    Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind zwischen der straßenseitigen Baugrenze und der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche Garagen im Sinne des § 12 BauNVO, überdachte Stellplätze sowie Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO in Form von Gebäuden unzulässig.
Schutz und Energie 1
  • Auf Grundstücken zum Bauen darf im Abstand von 3 m zu den festgesetzten Pflanzflächen keine Fläche versiegelt werden.
    Gilt für: Baugrundstücke im Abstandsbereich von 3 m zu den Flächen zum Anpflanzen
    Wortlaut im Plan
    Jegliche Versiegelung, Aufschüttung oder Abgrabung ist auf Baugrundstücken im Abstandsbereich von 3 m zu den Flächen zum Anpflanzen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB unzulässig,

Umfeld & Lage

Lage
Das Baugebiet liegt südlich des Waldwegs und westlich der Carumer Straße in Lüsche.
Ortsteil
Lüsche

Fakten

Jede Angabe stammt aus einer öffentlichen Quelle der Kommune, der Vermarkter oder der Presse.

Angabe Wert Quelle und Stand
Vergabestatus Offen Originalquelle Quelle abgerufen am 23.09.2026
Planungsstand Baurecht steht Originalquelle Quelle abgerufen am 25.09.2026

Quellen zuletzt abgerufen: 25.09.2026

Häufige Fragen zum Baugebiet südlich Waldweg, westlich Carumer Straße

Kann ich mich aktuell für ein Grundstück im Baugebiet südlich Waldweg, westlich Carumer Straße bewerben? +

Ja. Die Vergabe im Baugebiet südlich Waldweg, westlich Carumer Straße ist aktuell offen. Ansprechpartner und Bewerbungsmodalitäten stehen auf der offiziellen Vergabeseite von Bakum.

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